AGB Sonova Österreich GmbH

§ 1 Allgemeines

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen mit Ausnahme der Lieferungen, Leistungen und Angebote von Lyric. Diese gelten auch für alle zukünfti­gen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, auch wenn sie nicht neuerlich ausdrücklich vereinbart wurden. Sie gelten entspre­ chend für Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Pro­ dukte tritt bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.

(2) Alle entgegenstehenden, zusätzlichen oder von diesen Geschäftsbedin­gungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertrags­inhalt, es sei denn wir haben ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, zusätzlicher oder von unseren Geschäfts­bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen oder Leistungen vorbehaltslos aus­ führen.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausfüh rung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfor­dernisses. Etwaige mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

(4) Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.

§ 2 Vertragsschluss, Kostenvoranschlag

(1) Außerhalb des E­Stores gilt für den Vertragsschluss:

(a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

(b) Eine Bestellung oder ein Reparaturauftrag des Kunden wird erst verbindlich, wenn sie/er von uns durch eine schriftliche Auftragsbe­stätigung innerhalb von zwei Wochen bestätigt wurde oder wir die Bestellung oder den Reparaturauftrag ausführen, insbesondere der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommen. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich.

(c) Auf Wunsch des Kunden erstellen wir bei Reparaturleistungen einen Kostenvoranschlag und senden ihn an den Kunden. Mit dem Kostenvoranschlag unterbreiten wir dem Kunden ein Angebot auf Ab­schluss eines Reparaturauftrags. Nimmt der Kunde dieses Angebot innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kostenvoranschlags schriftlich (auch per Telefax oder E­Mail) an, kommt der Repara­turauftrag zu den Bedingungen des Kostenvoranschlags zustande. Lehnt der Kunde unser Angebot auf Abschluss eines Reparaturauf­trags ab oder nimmt er unser Angebot nicht innerhalb der genannten Frist schriftlich an, senden wir das Produkt demontiert und kostenpflichtig an den Kunden zurück. Die Erstellung des Kostenvoranschlags ist für den Kunden kostenpflichtig, es sei denn er beauftragt uns fristgerecht mit der Durchführung der Reparatur auf Grundlage des Kostenvoranschlags.

(2) Im Rahmen des E­Stores kommt der Vertrag wie folgt zustande:

(a) Die auf unseren Internetseiten angebotenen Produkte stellen noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrags dar, sondern lediglich eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestel­lung.

(b) Mit der Bestellung unterbreitet uns der Kunde ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags. Der Vertrag kommt erst durch Absendung einer Auftragsbestätigung durch uns zustande oder wenn wir die Produkte an den Kunden ausliefern. Im Falle der Auslieferung der Produkte kommt der Vertrag durch Absendung der bestellten Produkte an den Kunden zustande. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung stellt keine Annahme des Angebots durch uns dar. Sie dient lediglich der Information des Kunden, dass seine Bestellung bei uns eingegangen ist. Im Falle der Dienstleistung kommt der Vertrag entweder durch Auftragsbestätigung oder Ausführung der Dienstleistung zustande.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

(1) Alle Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ab Werk zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rech­nungsstellung sowie der Kosten für eine etwaige Transportversicherung, Verpackung und Transport. Die Versandkosten werden von uns in Höhe der aktuell gültigen Sonova Österreich Pauschalsätze berechnet.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem uns der Betrag endgültig gutgeschrieben ist. Es gelten die gesetzli­chen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Der Kunde räumt uns das Recht ein, Rechnungen in elektronischer Form gemäß der gesetzlichen Anforderungen zu versenden.

(3) Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz (2) vor Lieferung oder Leistungserbringung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenan­sprüche rechtskräftig festgestellt, oder von uns anerkannt sind. Außer­dem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis. 

§ 4 Leistungszeit, Lieferung, Annahmeverzug

(1) Die Vereinbarung von Leistungsfristen und -­terminen bedarf der Schrift­form. Leistungsfristen und -­termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Die Leistungsfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Abklä­rung aller technischen Fragen sowie der vollständigen Beibringung aller erforderlichen Unterlagen, die Erteilung aller erforderlichen Freigaben, dem Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Aus­landsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Leistungstermins verschiebt sich der Leistungstermin in angemessener Weise, wenn nicht alle technischen Fragen rechtzeitig geklärt sind, der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen nicht rechtzeitig bei­bringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, eine etwa vereinbarte Anzah­lung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht rechtzeitig bei uns eingeht. Die Einhaltung unserer Leistungspflicht setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Die Leistungszeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder wir die Abhol-­ oder Versandbereitschaft mitge­teilt haben. Die Einhaltung der Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung, es sei denn wir haben den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbeliefe­rung zu vertreten. Wir sind im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbst­ belieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir informieren den Kunden unverzüglich, wenn wir von unserem Recht auf Rücktritt Ge­brauch machen und gewähren etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.

(4) Die Lieferung in Teilen ist zulässig.

(5) § 9 dieser Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

§ 5 Versand, Gefahrübergang, Transportversicherung

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechte­rung geht auf den Kunden über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versen­dung unser Lager verlassen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder wir im Einzelfall weitere Leistungen, etwa die Transportkos­ ten, übernommen haben.

(2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwen­dungen ersetzt zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn er hat die Verletzung der Mit­wirkungspflichten nicht zu vertreten. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(3) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Pro­dukte spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

(4) Sofern vereinbart, versichern wir die Sendung gegen Transportschäden und Verlust. Zur Wahrung etwaiger Ansprüche gegenüber dem Trans­portversicherer müssen uns Schäden und Verluste unverzüglich nach Anlieferung der Sendung schriftlich gemeldet werden. Äußerlich erkenn­bare Schäden der Warenlieferungen müssen gegenüber dem Transport­unternehmen dokumentiert werden.

(5) Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Gewährleistungsansprüche entgegenzuneh­men.

(6) § 9 dieser Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden zustehen, vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungs­verzug, sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer von uns dem Kunden gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat uns oder unseren Beauftragten nach dem erklärten Rücktritt unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und diese herauszu­ geben.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Pro­dukte gesondert von anderen Waren bzw. derart zu lagern, dass sie nicht mit anderen Waren vermengt werden, diese für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer­, Wasser­ und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde hat den Abschluss der Versicherung auf unser Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zu­ lässig sein sollte, weist der Kunde hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten und verpflichtet sich, diese Anweisung auf unser Verlangen hin gegenüber dem Versicherer jederzeit zu wieder­ holen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.

(4) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Kunden nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfän­dungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, den Dritten über unsere Eigentumsrechte zu informieren und an unseren Maßnahmen zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehen­ den Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu erstatten, ist der Kunde uns zum Ersatz des daraus entstandenen Ausfalls verpflichtet.

(5) Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktu­ra-­Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden sind. Der Kunde verpflichtet sich einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Rechnungen anzubringen. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde hier­ mit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an uns zu leisten und verpflichtet sich, diese Anweisung auf unser Verlangen hin gegenüber dem Drittschuldner jederzeit zu wiederholen. Zur treuhänderischen Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an uns abzuführen. Wir können die Berechtigung des Kunden zur Weiter­veräußerung sowie die Einziehungsermächtigung des Kunden jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen und die Forderungen selbst einziehen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seinen Zah­lungsverpflichtungen gegenüber uns nicht ordnungsgemäß nachkommt oder wenn die Eröffnung eines Insolvenz­ oder vergleichbaren Verfah­rens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden vom Kunden beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgelehnt wird. Im Falle einer Globalzession durch den Kunden sind die an uns abgetretenen Forderungen ausdrücklich auszunehmen. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. In allen Fällen der Forderungsabtretung an uns steht es uns frei, den Drittschuld­ ner von der erfolgten Abtretung der Forderung des Kunden gegen den Drittschuldner zu verständigen und die Zahlung direkt an uns zu verlan­gen.

(6) Die Weiterverarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Das Anwart­ schaftsrecht des Kunden an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten Sache fort. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Produkte (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den ande­ren verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass wir unser Volleigen­ tum verlieren. Der Kunde verwahrt die neuen Sachen für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszu­ gehen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7 Rückgaberecht

(1) Soweit nicht anders vereinbart, räumen wir unseren Kunden für gelieferte Hörgeräte und Zubehör unter den in diesem § 7 und dem nachstehenden § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bedingungen ein zeitlich befristetes Rückgaberecht ein. Das Rück­ gaberecht erlischt spätestens mit Ablauf der nachfolgend genannten maximalen Frist, die jeweils ab Lieferdatum zu laufen beginnt: 3 Mo­nate für Hinter­dem-­Ohr­ Hörgeräte und Zubehör, mit Ausnahme von Hinter­-dem­-Ohr­Hörgeräten der Basis-­Linie; 3 Monate für Im-­Ohr-­Hörgeräte

(2) Entscheidend für die Einhaltung der Rückgabefrist ist der Eingang der zurückgegebenen Produkte bei uns.

(3) Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Unfrei an uns versandte Produkte werden nicht angenommen.

(4) Nach Prüfung des zurückgesandten Produkts erteilen wir dem Kunden eine Gutschrift in Höhe des Kaufpreises abzüglich etwaiger vom Kunden nach § 8 zu tragende Aufwands­ oder Fertigungskostenbeteiligungen. Bei Rückgabe von mit Schäden oder Abnutzungen behafteten Produk­ ten behalten wir uns vor, dem Kunden zusätzlich den Serviceaufwand gemäß unseren gültigen Kostensätzen zu berechnen. Serviceleistungen werden insbesondere dann berechnet, wenn Hinter­-dem-­Ohr­ oder Im-­Ohr-­Hörgeräte oder Zubehör von uns mit Materialaufwand aufgearbeitet werden müssen. Die vom Kunden zu bezahlenden Serviceleistun­gen werden ebenfalls von der Gutschrift in Abzug gebracht. Aufpreise für Sonderausrüstungen von Produkten sowie Kosten für eine etwaige Transportversicherung, Verpackung oder Transport zum Kunden werden nicht gutgeschrieben.

(5) Verbrauchsmaterialien, insbesondere Batterien, Akkus, Reinigungsartikel, sind ebenso wie Hinter-­dem-­Ohr­Hörgeräte der Basis-­Linie von der Rücknahme ausgeschlossen.

§ 8 Rücknahmebedingungen

(1) Hinter­-dem­-Ohr­Hörgeräte (HdO­Hörgeräte): Bei HdO-­Hörgeräten, die zur Gutschrift zurückgesandt wurden, erheben wir grundsätzlich eine Aufwandsbeteiligung in Höhe unserer gültigen Pauschale, die gesondert in Rechnung gestellt wird.

(2) Im­-Ohr-­Hörgeräte (IO-­Hörgeräte): Wir räumen unseren Kunden die Möglichkeit ein, das von uns individuell gefertigte Im­-Ohr­-Hörgerät – für den Fall, dass dieses nicht zur Anpassung kommt – zurückzusenden. Bei Rückgabe des Im-­Ohr­-Hörgerätes wird eine Belastung für eine Ferti­gungskostenbeteiligung in Höhe unserer gültigen Pauschale erstellt.

(3) Drahtlose Kommunikationsanlagen (Mikrofone, Empfänger): Bei drahtlo­sen Kommunikationsanlagen, die zur Gutschrift zurückgesandt wurden, erheben wir grundsätzlich eine Aufwandsbeteiligung in Höhe unserer gültigen Pauschale, die gesondert in Rechnung gestellt wird.

§ 9 Reparaturleistungen

(1) Der Kunde hat die zu reparierenden Produkte auf eigene Kosten und eigene Gefahr unter der von uns angegebenen Einsendeadresse einzu­ senden. Unfrei an uns versandte Produkte werden nicht angenommen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechte­rung geht erst mit erfolgter Übergabe der zu reparierenden Produkte an uns auf uns über.

(2) Die Rücksendung der reparierten Produkte erfolgt ebenfalls auf Kosten und Gefahr des Kunden an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

§ 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für die Rücksendung der Produkte entsprechend.

(3) § 4 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt für Reparaturleistungen mit der ergänzenden Maßgabe, dass die Leistungsfristen nicht vor Eingang der zu reparierenden Produkte unter der von uns an­ gegebenen Einsendeadresse zu laufen beginnen und sich im Falle eines Leistungstermins der Leistungstermin entsprechend verschiebt, wenn die zu reparierenden Produkte nicht rechtzeitig bei uns eingehen. § 4 dieser Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Reparaturleistungen innerhalb einer Woche nach Eingang des reparierten Produkts unter der angegebenen Lieferadresse abzunehmen. Wir sind berechtigt, eine schriftliche Ab­nahme zu verlangen. Nimmt der Kunde die Reparaturleistungen nicht innerhalb der Frist ordnungsgemäß ab, obwohl er hierzu verpflichtet ist, gilt die Abnahme als erfolgt. Entsprechendes gilt insbesondere, wenn der Kunde das reparierte Produkt in Benutzung nimmt oder das reparierte Produkt seinerseits an seinen Kunden weitergibt.

(5) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert wer­den.

(6) Reparaturleistungen an Hörgeräten und Zubehör werden gemäß unserer gültigen Service­-Preislisten zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung sowie der Kosten für Verpackung und Transport abgerechnet. Die Transport­ und Versandkosten werden von uns in Höhe der aktuell gültigen Pauschalsätze berechnet.

(7) § 12 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt nicht bei Re­ paraturleistungen. § 12 Abs. 2 bis 8 dieser Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.

§ 10 Änderungen bei IO-Hörgeräten

Nachträgliche technische und otoplastische Änderungen und Umbauten an Im­-Ohr­-Hörgeräten sind kostenpflichtig, es sei denn die technische oder oto­plastische Änderung beruht auf einem Mangel. Die Tarife für Änderungen oder Umbauten sind unserer jeweils gültigen Preisliste für Laborleistungen zu entnehmen. Der Aufwand für solche Laborleistungen wird auch innerhalb der geltenden Garantiefrist in Rechnung gestellt, sofern es sich nicht um eine anerkannte Garantieleistung handelt.

§ 11 Probegeräte

(1) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, werden Probegeräte für End­kunden­-Ausproben automatisch nach Ablauf einer Frist von 8 Wochen ab Lieferdatum zu den gültigen Kaufpreisen zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung sowie der Kosten für eine etwaige Transportversicherung, Verpackung und Transport in Rech­nung gestellt, soweit sie nicht binnen dieser Frist an uns zurückgegeben wurden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Probegeräte innerhalb der Frist bei uns eingehen. Probegeräte sind nur solche Produkte, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Probegeräte ausgewiesen sind.

(2) Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Unfrei an uns versandte Produkte werden nicht angenommen.

(3) Sendet der Kunde HdO-­Probehörgeräte zu spät an uns zurück und verzichten wir ausdrücklich auf den Einwand der Verspätung und berechnen dem Kunden nicht den Kaufpreis, so sind wir berechtigt, dem Kunden zumindest eine Aufwandsbeteiligung für HdO-­Probehörgeräte in Höhe unserer gültigen Pauschale zu erheben.

§ 12 Gewährleistung/Mängelrüge

(1) Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser die gelieferten Produkte, soweit zumutbar auch durch eine Probebenutzung, sofort nach Ablieferung untersucht und uns Mängel binnen angemes­sener Frist, spätestens aber binnen 14 Tagen nach erfolgter Ablieferung schriftlich anzeigt, andernfalls die Lieferung als vollständig und vorbe­haltlos angenommen gilt. Versteckte Mängel, welche trotz gehöriger Un­ tersuchung nicht erkennbar waren, sind binnen angemessener Frist nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Mängelrüge hat substan­tiiert und schriftlich zu erfolgen und alle wesentlichen Angaben zur Art des Mangels, der betroffene Ware sowie der Begleitumstände zu enthal­ten; im Falle von versteckten Mängeln auch Angaben, warum der Mangel trotz gehöriger Untersuchung nicht erkennbar war. Die Gewährleistung setzt außerdem voraus, dass bei Montage, Anschluss, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Gebrauchsanwei­sungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte eingehalten werden, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchgeführt und nachgewiesen werden und empfohlene Komponenten verwendet wer­ den. § 924 ABGB kommt nicht zur Anwendung.

(2) Im Falle berechtigter Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Ver­ besserung oder zum Austausch der Ware berechtigt. In beiden Fällen sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Verbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport­, Wege­, Arbeits­- und Materi­alkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wur­de. Personal­ und Sachkosten, die der Kunde in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns herauszugeben.

(3) Schlägt die Verbesserung fehl oder sind wir zur Verbesserung nicht bereit, so ist der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens­ oder Auf­wandsersatzansprüche nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder Preisminderung zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Verbesserung fehl­ schlägt, dem Kunden unzumutbar ist oder sich aus in unserer Sphäre gelegenen Gründen über angemessene Fristen hinaus verzögert.

(4) Das Rücktrittsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, wenn er zur Rück­gabe der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass

(a) die Rückgabe nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist , oder

(b) sich der Mangel erst bei der (Weiter­)Verarbeitung der Ware gezeigt hat.

(5) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen wenn Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführ­ter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen.

(6) Ansprüche des Kunden auf Aufwandersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.

(7) Wir übernehmen keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits-­ oder Haltbarkeitsgarantien, soweit sich nicht aus § 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes ergibt oder im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt 12 Mo­nate. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für unsere unbeschränkte Haftung für Schäden aus der Verletzung einer Garantie. Unsere Stellungnahme zu einem von dem Kunden geltend gemachten Gewährleistungs­anspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Ge­ währleistungsanspruch von uns in vollem Umfang zurückgewiesen wird.

(9) Ein Regress gemäß § 933 ABGB uns gegenüber ist ausgeschlossen.

§ 13 Haftung/Haftungseinschränkung/Haftungsausschluss

(1) Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haften wir unbeschränkt. Darüber hinaus beschränkt sich unsere Haftung außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes auf Vorsatz und krass grobe Fahr­lässigkeit. Die Haftung für schlicht grobe und leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Erspar­ nissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. Die Haftung verjährt in 6 Monaten aber Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger.

(2) Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(3) Ein Regress nach § 12 Produkthaftungsgesetz uns gegenüber ist ausgeschlossen.

(4) Wir haften nur für eigene Inhalten auf unserer Website und im Onlineshop. Soweit wir mit Links zu anderen Seiten im Internet verweisen, sind wir für die Inhalte dieser Seiten nicht verantwortlich. Wir haben keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte dieser Seiten und machen uns den Inhalt der durch Link aufrufbaren Seiten nicht zu Eigen.

 

§ 14 Produkthaftung

(1) Der Kunde wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnhinweise über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt uns der Kunde im Innenverhältnis von Produkthaftungs­ansprüchen Dritter frei, es sei denn der Kunde ist für den die Haftung auslösenden Fehler nicht verantwortlich.

(2) Werden wir aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer ­-warnung veranlasst, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die wir für erforderlich und zweckmäßig halten und uns hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Kunde ist verpflich­tet, die Kosten des Produktrückrufs oder der ­-warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weiter­gehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.

(3) Der Kunde wird uns unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.

§ 15 Garantieleistungen

(1) Wir übernehmen für unsere HdO­- und IO­-Hörgeräte eine Garantie auf Grundlage nachstehender Bedingungen gegenüber dem Kunden.

(2) Für HdO-­Hörgeräte gilt eine Garantiefrist von 12 Monaten, gerechnet ab der Rechnungsstellung des HdO-­Hörgeräts an den Endkunden – längs­tens jedoch 18 Monate ab Lieferung an den Fachhandel.

(3) Für von uns gefertigte IO­-Hörgeräte gilt eine Garantiefrist von 12 Mo­naten, gerechnet ab der Übergabe des IO­-Hörgeräts an den Endkunden

– längstens jedoch 15 Monate ab Lieferung an den Fachhandel.

(4) Über die genannten Garantiefristen hinaus bieten wir dem Kunden eine zeitlich erweiterte Garantie auf von uns gelieferte HdO-­Hörgeräte an. Der Kunde muss uns bei Bestellung oder spätestens bei Rechnungsstellung schriftlich mitteilen, dass er eine Erweiterung des Garantiezeitraumes entsprechend der in der aktuell gültigen Preisliste genannten Konditi­onen wünscht. Mit vollständiger Zahlung des Garantieaufpreises durch den Kunden und schriftlicher Bestätigung der zeitlichen Dauer der Ga­rantieerweiterung durch uns tritt die Garantieerweiterung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung in Kraft. Die gewährte Garantieerweiterung ist nicht übertragbar und auf das benannte Hörge­rät und den Kunden beschränkt.

(5) Die gemäß den oben genannten Fristen von uns gewährte Garantie er­streckt sich ausschließlich auf die kostenlose Nachbesserung von Hörgeräten im Fall von Verarbeitungs­ oder Materialfehlern. Ist Nachbesserung nicht möglich, oder wird sie unzumutbar verzögert, erfolgt kostenlose Ersatzlieferung. Weitergehende Garantieansprüche bestehen nicht.

(6) Keine Garantieansprüche für die Produkte bestehen insbesondere bei Vorliegen eines normalen Verschleißes, unsachgemäßer Behandlung oder Pflege, chemischer Einflüsse, eingedrungener Feuchtigkeit oder Überbe­anspruchung. Falls Reparaturen oder Eingriffe an unseren Produkten durch den Kunden oder Dritte vorgenommen werden, die mit dem geltend gemachten Mangel im Zusammenhang stehen, erlischt diesbezüg­ lich die von uns gegebene Garantie. Ferner gilt die Garantie nicht für Reparaturleistungen.

§ 16 Software

(1) Stellen wir mit unseren Erzeugnissen Software zur Verfügung, so gelten die jeweiligen Software-­Lizenzbedingungen für die jeweilige Software. Sofern wir dem Kunden Software ohne separate Lizenzbedingungen bereitstellen, erhält der Kunde das einfache, dauerhafte, nicht unterli­zenzierbare Recht eingeräumt, diese Software in unveränderter Form für die in der Produktbeschreibung genannten Zwecke zu benutzen.

(2) Der Kunde darf Programme nicht manipulieren und keine Programmteile herauslösen.

(3) Wir haften nicht für Schäden oder Nutzungsausfälle, welche im Zusam­menhang mit der Installation und der Verwendung der Software außer­halb des von uns definierten und dokumentierten Nutzungsrahmens auftreten.

§ 17 Datenschutz

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Verhältnis der Parteien und bei Garantieansprüchen von Verbrauchern gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Sofern der Kunde im Übrigen personenbezogene Daten von Verbrauchern an uns übermittelt, versichert der Kunde die Rechtmäßigkeit der Übermittlung sowie dass er betroffene Personen hierüber gem. Art. 13 DS-GVO informiert hat, insbesondere über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten. 

(2) Sofern der Kunde besondere Kategorien personenbezogener Daten i.S.d Art. 9 Abs. 1 DS-GVO von Verbrauchern an uns übermittelt, versichert der Kunde die Rechtmäßigkeit dieser Übermittlung gem. Art. 9 Abs. 2 DS-GVO.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, nur solche personenbezogenen Daten zu übermitteln, welche für die Erreichung des Zwecks angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind (Grundsatz der Datenminimierung). 

(4) Auf erstes Anfordern weist der Kunde die einschlägige Rechtsgrundlage der Übermittlung personenbezogener Daten von Verbrauchern nach. Sollte eine solche Rechtsgrundlage nicht vorliegen, stellt der Kunde uns von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter, auch solche zuständiger Behörden, frei. 

§18. Schlussbestimmungen

(1) Ist der Kunde Unternehmer, gilt unser Geschäftssitz als ausschließlicher Gerichtsstand für Ansprüche des Kunden gegen uns als vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden sowohl an unserem Sitz als auch an seinem Sitz sowie an jedem anderen zulässigen (Wahl­)Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

(2) Es gilt die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts mit Ausnahme des IPRG, des UN-­Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen als vereinbart.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(4) Die Vertragssprache ist deutsch.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilwei­ se unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirk­ samen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksa­men oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Geschäftsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.

 

Stand: Februar 2021